96) Der Radfahrstreifen ist benutzungspflichtig (bei ordentlicher Beschilderung mit Zeichen 237), der auch Angebots- oder Suggestivstreifen genannte Radschutzstreifen grundsätzlich nicht (eine faktische Benutzungspflicht ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot). [ nächste Frage ] |